AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen SUNDEX GmbH & Co KG

Stand 01.05.2023

 

  1. GELTUNGSBEREICH

 

  • Die SUNDEX GmbH & Co KG, im Nachfolgenden „Sundex“ genannt, schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung von Sundex.

 

  1. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE

 

  • Sämtliche Angebote von Sundex sind freibleibend und unverbindlich.

 

  • Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Informationen, wie etwa Ausschreibungsunterlagen, haftet der Besteller. Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung, bei Erfüllung durch Annahme der Lieferschein. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung bzw. Annahme des Angebotes des Kunden.

 

  • Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung durch uns weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

  • Wir behalten uns vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Ware nicht verfügbar ist, obwohl ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall erhält der Kunde unverzüglich Nachricht. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

 

 

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

 

  • Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung erstellt oder eine Lieferung abgesandt hat. Mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

  • Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt

 

  • Allfällige Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln von Seiten des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis von uns nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder vermerkt (z.B. durch den Zusatz „AGB akzeptiert“) wird. Im Übrigen widersprechen wir der Einbeziehung von AGB oder Vertragsklauseln des Auftraggebers ausdrücklich.

 

 

  1. RÜCKTRITTSRECHT

 

  • Sollten Dachaufbauten, Dachkonstruktion, Dachstuhl, Dachbelag oder die Statik des Bauwerks den technischen Anforderungen der Montage einer Photovoltaikanlage nicht Stand halten oder den jeweiligen diesbezüglich geltenden Ö-NORMEN nicht entsprechen, so behalten wir es uns vor, vom Vertrag, unter Setzung einer 4-wöchigen Frist für die Bauseitige Behebung des von uns erhobenen Hindernisses für eine technisch einwandfreie Ausführung, zurückzutreten.

 

  • In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 20% des Auftragswertes vom Kunden als Schadensersatz für unsere Aufwände heranzuziehen, ohne einen konkreten Nachweis für die Zugrundeliegenden Schadensquellen liefern zu müssen. Ein Nachweis über eine geringere Schadenshöhe steht dem Kunden frei.

 

 

  1. LIEFERFRISTEN

 

  • Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftrages macht eine Terminzusage unverbindlich.

 

  • Auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen steht uns eine Nachfrist von 14 Tagen zu, ohne dass Verzugsfolgen eintreten, und sind wir an Liefertermine nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf von uns nicht verschuldete, nicht zu vertretenden und nicht beeinflussbaren Umständen wie etwa Beschaffungsschwierigkeiten beruht. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

 

 

  1. GEFAHRENÜBERGANG

 

  • Ist Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei Anlieferung auf den Besteller über, auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Im Falle einer Teillieferung gilt der Gefahrenübergang für jede Anlieferung individuell.

 

  • Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugt tätige Person zulässig. Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus. Bei Anlieferung ist dem Lieferanten ein ausreichend großer, geeigneter Abladeplatz zuzuweisen, die Haftung für die zeitliche und technische Möglichkeit der Abladung trifft den Besteller.

 

 

 


 

 

  1. PREISE

 

  • Die Preisangaben basieren unverbindlich auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

 

  • Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Besteller bedarf.

 

  • Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung zusätzliche im Angebot nicht angeführte Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer.

 

 

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

  • Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Anlieferung und der Rest bei Inbetriebnahme ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen. Wir behalten es und vor, auch noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung von Sicherheiten oder Vorauszahlung abhängig zu machen.

 

  • Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von der für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

 

  • Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

 

  • Die Preise laut Auftragsbestätigung setzen die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus, und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Jeder sich daraus ergebende Mehraufwand wird in Rechnung gestellt.

 

  • Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

 

 

  1. ZAHLUNGSVERZUG

 

  • Im Falle eines Zahlungsverzuges, wenn wir am letzten Tag der Rechnungsfälligkeit nicht über den Geldeingang verfügen, werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Im Falle von Unternehmergeschäften betragen die Verzugszinsen iHv 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB), bei Verbrauchergeschäften 4 % (§ 1000 ABGB).

 

  • Bei Zahlungsverzug des Kunden werden seine noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir im Verzugsfall zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden und zur Verweigerung aller Leistungen bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.

 

  • Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten (RATG), etc.) an uns zu ersetzen.

 

 

  1. VERTRAGSSTRAFE

 

  • Kommt es nach Zusenden der Auftragsbestätigung, aus welchem Grund auch immer, nicht zu einer Lieferung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller, so sind wir unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens zur Forderung von 15 % der Auftragssumme als pauschaliertem Aufwandsersatz, der nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, berechtigt. Ist die Ware von uns aber bereits bestellt, so ist diese vollständig zu bezahlen.

 

 

  1. GEWÄHRLEISTUNG

 

  • Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe, gegenüber Verbrauchern gemäß der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen (ABGB). Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und es ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Rügen hinsichtlich von Bruch oder Kratzern, wobei Gewährleistung für Glasbruch oder Oberflächenkratzer nach Übergabe ausgeschlossen ist. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde.

 

  • Für Waren, die wir von Dritten beziehen, übernehmen wir nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird.

 

  • Wir haften nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartnern oder Dritten entstehen. Insbesondere Kosten, die durch Einbau, Verarbeitung beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung, entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von Sundex. Dies gilt auch für neuerliche Zustellung aufgrund von Gewährleistung.

 

  • Wir können die vom Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gibt der Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, und stellt auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche wegen des Sachmangels. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

 

  • Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Vorrichtungen des Kunden mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind

 

 

  1. HAFTUNG

 

  • Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt sechs Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen.

 

  • Wir haften nicht für Fahrlässigkeit. Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Schäden durch Unterlassung notwendiger Wartungen.

 

  • Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. (2.000.000 €) Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schäden, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

 

 

  1. PRODUKTHAFTUNG

 

  • Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.

 

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

 

  • Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von uns einzuholen und tritt unser Kunde seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an uns ab. Von dieser Abtretung ist sowohl der Drittschuldner als auch die Geschäftsführung von Sundex schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners erlöschen.

 

  • Bei Rückerhalt der Ware bleibt unser sonstiger Schadenersatzanspruch unberührt. Bei Nichtzahlung sind wir berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Kunde ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme der Ware und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung vorliegt, sondern es sich lediglich um eine Sicherstellung der Ware handelt und es kann aus dieser Wegnahme kein Schadenersatzanspruch gegen Sundex entstehen. Dieses Recht ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu übermitteln.

 

 

  1. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT

 

  • Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.dgl. stets geistiges Eigentum von Sundex und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

 

 

  1. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL

 

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Salzburg. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.

 

 

  1. ALLGEMEINES

 

  • Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarungen teilweise, aus welchem Grund auch immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel, ausgehend von redlichen Vertragsparteien, möglichst nahekommt, zu ersetzen. Auf die ausführlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unserer Homepage wird verwiesen.